Fördermitgliedschaft

Mit dem Förderbeitrag wird die Vereinsarbeit des SV Plate e.V. unterstützt.

Fördermitglied können alle Personen werden, die das 18. Lebensjahr erreicht haben. Aber auch Vereine, Clubs oder Firmen. Neben der Zahlung des jährlichen Förderbeitrags entstehen aus der Mitgliedschaft keine weiteren Verpflichtungen.

 

Satzung des Sportvereins Plate e.V.

 

§ 1 Name und Sitz

Der Sportverein Plate e.V. hat seinen Sitz in 19086 Plate.

 

§ 2 Ziele, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

2.1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

2.2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Errichtung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.

2.3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2.5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Plate, die es unmittelbar und ausschließlich für die gemeinnützigen Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 3 Mitglieder

Die Mitgliedschaft im SV Plate ist freiwillig. Ihm gehören an: ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.

 

§ 4 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

4.1. Für den Erwerb ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand zu richten. Bei Minderjährigen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

4.2. Die Aufnahme ist mit Aushändigung des Mitgliedsausweises vollzogen.

4.3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss.

4.4. Die Kündigung der Mitgliedschaft ist unter Einhaltung einer sechswöchigen Frist zum Quartalsende zulässig. Die Kündigung ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Kündigungen und Austrittserklärungen Minderjähriger bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.

4.5. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

  • wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder von Anordnungen der Organe des Vereins;
  • wegen Zahlungsrückständen mit mehr als 3 Monatsbeiträgen trotz Mahnung;
  • wegen schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens;
  • wegen unehrenhafter Handlungen

4.6. Der Bescheid über den Ausschluss wird dem Mitglied mit schriftlicher Begründung zugestellt. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von zwei Wochen nach Zusendung des Bescheides durch den Verein beim Vorsitzenden des Vereins schriftlich Einspruch erhoben werden. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand dann endgültig.

 

§ 5 Allgemeine Rechte und Pflichten

5.1. Alle Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

5.2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie die Beschlüsse des Vorstandes zu beachten und einzuhalten.

 

§ 6 Stimmrecht und Wählbarkeit

6.1. An den Mitgliederversammlungen können alle Mitglieder teilnehmen.

6.2. In den Mitgliederversammlungen sind Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an stimmberechtigt und vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.

6.2. Das Stimmrecht kann persönlich oder durch eine schriftlich bevollmächtigte dritte Person ausgeübt werden.

 

§ 7 Beiträge

7.1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge pünktlich zu zahlen.

7.2. Die laufende Beitragszahlung hat im Voraus zu erfolgen. Die Zahlung erfolgt unbar mit Einzugsermächtigung bis zum 01.04. des laufenden Jahres oder wird auf das Konto des Vereins überwiesen.

7.3. Die Beitragspflicht beginnt mit dem beantragten Aufnahmedatum.

7.4. Die Aushändigung des Mitgliedsausweises erfolgt erst nach Zahlung des Aufnahmebeitrages.

7.5. Im Falle von Arbeitslosigkeit oder ähnlicher sozialer Härtefälle kann der Vorstand auf Anfrage den Beitrag minimieren.

7.6. Die Mitglieder beschließen in der Jahreshauptversammlung eine Beitragsordnung, in der die Mindestbeiträge und die Aufnahmegebühr festgelegt werden.

 

§ 8 Organe des Vereines

sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

 

§ 9 Mitgliederversammlung

9.1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

9.2. Die Mitgliederversammlung bestimmt die allgemeinen Richtlinien der Vereinspolitik und überwacht die Führung des Vereins durch den Vorstand.

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
  • Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Auflösung des Vereins;
  • die Wahl der Kassenprüfer;
  • die Genehmigung der Abschlussrechnung des abgelaufenen Rechnungsjahres;
  • die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer;
  • die Entlastung des Vorstandes

 

§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung

10.1. Mindestens einmal im Jahr sollte die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Verein zuletzt schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann auch durch Veröffentlichung in der „Schweriner Volkszeitung“ erfolgen; hierbei ist ebenfalls eine Frist von zwei Wochen einzuhalten.

10.2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

 

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

 

§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

12.1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 1. Stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

12.2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

12.3. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch die Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 3/4 erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

12.4. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.

12.5. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 13 Vorstand

13.1. Der Vorstand wird aus folgenden Personen gebildet:

  • dem Vorsitzenden
  • dem 1. Stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem 2. Stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem Schatzmeister.

Ein entsprechender Funktionsverteilungsplan wird durch den Vorstand erstellt und beschlossen.

13.2. der erweiterte Vorstand besteht aus:

  • dem Vorstand
  • dem Jugendwart
  • dem Verantwortlichen des Förderkreises
  • den Spartenleitern

13.3. Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt; die Struktur des erweiterten Vorstandes wird in o.g. Form für zwei Jahre bestätigt.

13.4. Der Vorstand überwacht die Tätigkeit der Sparten. Der Vorstand kann deren Entscheidungen aufheben, wenn wichtige Gründe vorliegen, ggf. kann der Vorstand auch selbst entscheiden. Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder bei grober Pflichtverletzung von ihrer Tätigkeit zu entbinden. Der Vorstand kann Mitglieder vom Turn- und Sportbetrieb vorübergehend ausschließen.

13.5. Den betroffenen Mitgliedern und Mitarbeitern steht ein Widerspruchsrecht gegen die Entscheidung des Vorstandes zu. Der Widerspruch muss dann im erweiterten Vorstand behandelt werden.

13.6. Der Vorstand gibt Ziele und Richtung der Vereinsarbeit jährlich bekannt. Außerdem beschließt der Vorstand über die Um- oder Neubildung von Sparten oder deren Auflösung.

13.7. Im erweiterten Vorstand erstatten die Spartenleiter Bericht.

 

§ 14 Zuständigkeiten des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung; sowie Aufstellung der Tagesordnung;
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes;
  • Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes;
  • Beschlussfassung über Aufnahme von Mitgliedern.

 

§ 15 Sitzungen des Vorstandes

15.1. Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 1. Stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.

15.2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindesten zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertretenden Vorsitzenden.

15.3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

 

§ 16 Sparten

16.1. Die Spartenleitung muss aus mindestens zwei Mitgliedern bestehen. Nur in begründeten Fällen kann eine Abweichung hiervon durch den Vorstand bestätigt werden. Die Sparten arbeiten finanztechnisch eigenständig, Kontovollmacht muss jedoch durch den Vorstand erteilt werden.

16.2. Die Sparten haben ständig zu gewährleisten, dass die zu entrichtenden Abgaben an Vorstand und Fachverbände finanziell sichergestellt sind. Konten sind auf Guthabenbasis zu führen.

 

§ 17 Jugendvertretung

Die Interessen der Jugendvertretung des Vereins werden vom Jugendwart des Vereins im erweiterten Vorstand wahrgenommen. Der Jugendwart wird durch den Vorstand berufen.

 

§ 18 Ordnungen

Zur Durchführung dieser Satzung kann der Vorstand Ordnungen beschließen, die nicht Bestandteil dieser Satzung sind.

 

§ 19 Rechtsgeschäftliche Erklärungen

Erklärungen im Namen des Vereins werden unter der Bezeichnung SV Plate e.V. abgegeben und bedürfen der Unterschrift des Vorsitzenden oder des 1. Stellvertretenden Vorsitzenden des Vereins, jeweils in Verbindung mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.

 

§ 20 Kassenprüfung / Fusion

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen sie die Entlastung des Schatzmeisters.

 

§ 21 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes geführt werden. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss von 2/3 der ordentlichen Mitglieder gestellt und schriftlich begründet sein. Dieser Antrag ist an den Vorsitzenden zu richten, der dann innerhalb von 3 Monaten eine Mitgliederversammlung einzuberufen hat. Für die Zustimmung zum Auflösungsantrag ist dann eine 3/4-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die Gemeinde Plate mit der Zweckbestimmung, dass die Gemeinde Plate dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sportes verwenden muss.

 

§ 22 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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